Höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate darf derselbe Leiharbeitnehmer in Ihrem Betrieb eingesetzt werden, beim Entgelt gilt nach neun Monaten grundsätzlich Equal Pay. Zeitarbeit heißt im Gesetz Arbeitnehmerüberlassung und ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt.
Ein Personaldienstleister (Verleiher) stellt Menschen ein, die er Ihrem Unternehmen (Entleiher) gegen Entgelt zur Arbeit überlässt. Die Beschäftigten arbeiten in Ihrem Betrieb nach Ihren Weisungen, ihr Arbeitsvertrag läuft aber mit dem Verleiher.
Für Sie als Auftraggeber eignet sich Zeitarbeit vor allem, wenn der Bedarf zeitlich begrenzt oder schwer planbar ist. Sie zahlen einen Stundenverrechnungssatz, den Lohn zahlt der Verleiher. Dafür übernimmt der Verleiher Rekrutierung, Lohnabrechnung und das Risiko einsatzfreier Zeiten. Die Branche ist groß und fragmentiert: Laut Lünendonk erwarten die 25 größten Anbieter für 2026 im Schnitt 6,3 Prozent Wachstum nach einem Rückgang im Jahr 2025.
Wann Zeitarbeit passt und wann eine Festanstellung
Zeitarbeit passt, wenn Sie schnell Leute brauchen, und zwar für einen absehbaren Zeitraum. Das ist etwa so bei:
- Auftragsspitzen, Saisongeschäft, Inventur oder Projektphasen
- Vertretung bei Elternzeit oder längerer Krankheit
- Neue Schicht oder Linie, bei der die Auslastung noch unklar ist
- Einstieg mit Option auf Übernahme, wenn Sie Kandidaten erst im Einsatz kennenlernen wollen
Weniger geeignet ist Zeitarbeit für dauerhaft benötigte Kernfunktionen. Die Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten, Equal Pay nach neun Monaten und die laufend höheren Stundenkosten sprechen dort eher für eine Festanstellung, etwa über Personalvermittlung. Den direkten Vergleich finden Sie im Ratgeber Personalvermittlung oder Zeitarbeit.
Wie ein Zeitarbeitseinsatz abläuft: sechs Schritte
Die Schritte sind fast immer dieselben. Auf die Reihenfolge kommt es an, denn das AÜG verlangt Vertrag und Konkretisierung, bevor jemand bei Ihnen arbeitet.
| 1. Bedarf beschreiben | Tätigkeit, Qualifikation, Dauer |
|---|---|
| 2. Angebot einholen | Satz je Entgeltgruppe, Zuschläge |
| 3. Überlassungsvertrag | in Textform, ausdrücklich bezeichnet |
| 4. Person konkretisieren | Name vor Arbeitsbeginn |
| 5. Einsatz | Einweisung, Arbeitsschutz, Stundennachweise |
| 6. Fristen überwachen | 9 Monate, Zuschlagsstufen, 18 Monate |
- Beschreiben Sie den Bedarf: Tätigkeit, Qualifikation, Arbeitszeit, Einsatzort, voraussichtliche Dauer.
- Holen Sie ein Angebot mit Verrechnungssatz je Entgeltgruppe, Zuschlägen und Übernahmeregelung ein.
- Schließen Sie den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in Textform, ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet. Der Verleiher erklärt darin, dass er eine Erlaubnis besitzt.
- Vor Arbeitsbeginn wird die Person konkretisiert, also mit Namen und Bezug auf den Vertrag benannt.
- Im Einsatz kümmern Sie sich um Einweisung, Arbeitsschutz und Stundennachweise. Abgerechnet wird über den Verleiher.
- Behalten Sie die Fristen im Blick: neun Monate für Equal Pay, die Stufen des Branchenzuschlags und 18 Monate Höchstdauer.
Die Pflichten im Einzelnen erklärt der Leitfaden AÜG-Pflichten des Entleihers.
Gesetzliche Grenzen: Erlaubnis, Höchstdauer, Equal Pay
Für Entleiher sind diese Regeln des AÜG die wichtigsten:
| Regel | Inhalt | Fundstelle |
|---|---|---|
| Erlaubnis | Verleiher braucht eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit | § 1 Abs. 1 AÜG |
| Kennzeichnung | Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnen, Person vorab konkretisieren | § 1 Abs. 1 AÜG |
| Höchstdauer | 18 aufeinanderfolgende Monate je Leiharbeitnehmer und Entleiher, abweichend per Tarifvertrag der Einsatzbranche | § 1 Abs. 1b AÜG |
| Equal Pay | Gleichstellung beim Entgelt nach neun Monaten, mit Branchenzuschlag spätestens nach 15 Monaten gleichwertiges Entgelt | § 8 Abs. 4 AÜG |
| Form | Überlassungsvertrag in Textform | § 12 Abs. 1 AÜG |
| Bau | Überlassung in Baubetriebe für Arbeitertätigkeiten grundsätzlich unzulässig | § 1b AÜG |
| Streik | Kein Einsatz von Leiharbeitnehmern in einem unmittelbar bestreikten Betrieb | § 11 Abs. 5 AÜG |
Verstöße haben Folgen für Sie als Entleiher. Fehlt die Erlaubnis oder die Kennzeichnung oder wird die Höchstdauer überschritten, ist der Arbeitsvertrag mit dem Verleiher unwirksam und es gilt ein Arbeitsverhältnis mit Ihrem Betrieb als zustande gekommen (§§ 9, 10 AÜG), sofern der Leiharbeitnehmer nicht widerspricht.
| vor Arbeitsbeginn | Vertrag in Textform, Person konkretisiert |
|---|---|
| nach 9 Monaten | Equal Pay beim Entgelt |
| nach 15 Monaten | mit Branchenzuschlag spätestens gleichwertiges Entgelt |
| nach 18 Monaten | Höchstüberlassungsdauer, sofern kein abweichender Tarifvertrag |
Quelle: §§ 1, 8, 12 AÜG
Welcher Tarif gilt: GVP/DGB und Branchenzuschläge
Die meisten Verleiher wenden das Tarifwerk zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und der DGB-Tarifgemeinschaft an. Seit dem 1. September 2026 liegt die unterste Entgeltgruppe bei 15,33 Euro pro Stunde, die Gruppe 9 bei 29,42 Euro. Dazu kommen in vielen Industriebranchen Branchenzuschläge, die mit der Einsatzdauer steigen, in der Metall- und Elektroindustrie von 15 Prozent ab dem ersten Tag bis 65 Prozent nach 15 Monaten. Die Zahlen und ihre Wirkung auf Ihren Preis stehen auf der Seite Zeitarbeit: Kosten und Verrechnungssätze.
Worauf Sie bei Anbietern achten: sechs Prüfpunkte
Prüfen Sie zuerst die Pflichtpunkte, dann die Qualität. Wir würden uns den Erlaubnisbescheid immer zeigen lassen, weil Ihnen ohne Erlaubnis das fingierte Arbeitsverhältnis und ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro drohen (§ 16 AÜG). Prüfen Sie im Einzelnen:
- Den Erlaubnisbescheid der Bundesagentur für Arbeit, mit Datum und Befristung.
- Die Tarifbindung (GVP/DGB) und einen Nachweis, dass Branchenzuschläge korrekt umgesetzt werden.
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen von Krankenkassen und Berufsgenossenschaft. Als Entleiher haften Sie nach § 28e SGB IV wie ein Bürge für die Sozialversicherungsbeiträge.
- Die Kalkulation: Verrechnungssatz je Entgeltgruppe, Weitergabe der Zuschläge, Preisgleitklausel bei Tariferhöhungen.
- Die Übernahmeregel, also eine gestaffelte Vermittlungsvergütung, die nach einigen Monaten auf null sinkt.
- Die Disposition mit fester Ansprechperson, Ersatz bei Ausfall und klarer Reaktionszeit.
Die vollständige Prüfliste finden Sie in der Checkliste Zeitarbeitsfirma auswählen.
Fünf Vertragsmodelle vom Einzelauftrag bis Master Vendor
| Modell | Wann sinnvoll | Worauf achten |
|---|---|---|
| Einzelauftrag | einzelne Einsätze, kurzer Vorlauf | Satz je Person, Kündigungsfrist des Einsatzes |
| Rahmenvertrag | wiederkehrender Bedarf | Preisliste je Entgeltgruppe, Tarifanpassung, Haftung |
| Preferred-Supplier-Liste | mehrere Standorte, hoher Bedarf | einheitliche Konditionen für zwei bis fünf Anbieter |
| Master Vendor | großer Bedarf, ein Hauptanbieter steuert Unterlieferanten | Transparenz der Unterlieferanten-Sätze |
| Inhouse-Lösung (On-Site) | dauerhaft viele Leiharbeitnehmer an einem Ort | Dienstleister-Personal vor Ort, Kosten dafür |
Wenn Sie mehrere Anbieter vergleichen wollen, hilft der Leitfaden zur Ausschreibung von Personaldienstleistern.
Fünf häufige Fehler beim Einsatz von Leiharbeit
- Die Person fängt an, der Vertrag kommt eine Woche später. Damit ist die Pflicht zur vorherigen Kennzeichnung und Konkretisierung verletzt.
- Externe Kräfte arbeiten nach Ihren Weisungen, der Vertrag heißt aber Werk- oder Dienstvertrag. Das ist verdeckte Arbeitnehmerüberlassung.
- Niemand dokumentiert Einsatzbeginn und Unterbrechungen, und die neun oder 18 Monate laufen unbemerkt ab.
- Der Verleiher braucht für Branchenzuschläge und Equal Pay Ihr Vergleichsentgelt. Bekommt er es nicht, rechnet er falsch ab.
- Es zählt nur der Stundensatz. Ein niedriger Satz kann aber auf einer zu niedrigen Eingruppierung beruhen. Fragen Sie nach, welche Entgeltgruppe angesetzt ist.
Zum Merken
Schließen Sie den Überlassungsvertrag in Textform ab, bevor die Person bei Ihnen anfängt, und dokumentieren Sie Einsatzbeginn und Unterbrechungen für alle Fristen.
Nächste Schritte
Klären Sie intern Dauer, Anzahl und Qualifikation. Rechnen Sie mit den Verrechnungssätzen für Zeitarbeit grob durch, was ein Einsatz kostet, und holen Sie dann zwei bis drei vergleichbare Angebote ein. Passende Verleiher in Ihrer Region können Sie über Anbieter finden anfragen.
Als Nächstes Verrechnungssätze je Entgeltgruppe, Branchenzuschläge und ihre Wirkung auf den PreisAnbieter im Überblick: Zeitarbeit
Unabhängige Analysen mit Bewertungen von Drittportalen, alphabetisch sortiert.
Best Practices: Zeitarbeit
Recht: was sich für Zeitarbeit ändert
Häufige Fragen
Wer ist bei der Zeitarbeit Arbeitgeber?
Arbeitgeber bleibt der Verleiher. Er zahlt Lohn und Sozialversicherung. Ihr Betrieb erteilt im Einsatz die fachlichen Weisungen und ist für den Arbeitsschutz am Arbeitsplatz verantwortlich.
Wie lange darf ein Leiharbeitnehmer im selben Betrieb bleiben?
Gesetzlich höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche oder eine darauf gestützte Betriebsvereinbarung kann eine andere Dauer festlegen. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten setzen die Frist nicht zurück.
Darf ich einen Leiharbeitnehmer fest übernehmen?
Ja. Ein Verbot der Übernahme im Überlassungsvertrag ist nach § 9 AÜG unwirksam. Zulässig ist nur eine angemessene Vermittlungsvergütung, die nach der Rechtsprechung des BGH nach der bisherigen Einsatzdauer gestaffelt sein muss.
Ist Zeitarbeit im Baugewerbe erlaubt?
Für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist Überlassung in Baubetriebe nach § 1b AÜG grundsätzlich unzulässig. Es gibt enge Ausnahmen zwischen Baubetrieben.
Brauche ich für Zeitarbeit einen schriftlichen Vertrag?
Nach § 12 AÜG genügt für den Überlassungsvertrag die Textform, also zum Beispiel eine E-Mail oder ein PDF ohne Originalunterschrift. Er muss ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet sein.
Quellen
- Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), Gesamttext
- § 1 AÜG: Erlaubnispflicht, Kennzeichnung, Höchstüberlassungsdauer
- § 8 AÜG: Grundsatz der Gleichstellung
- § 12 AÜG: Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher und Entleiher
- § 16 AÜG: Ordnungswidrigkeiten
- § 28e SGB IV: Haftung des Entleihers für Sozialversicherungsbeiträge
- BGH, Urteil vom 11.03.2010, III ZR 240/09 (Besprechung Hensche)
- GVP: Entgelttabellen Zeitarbeit (DGB/GVP-Tarifwerk)
- GVP: Branchenzuschläge in der Zeitarbeit
- Lünendonk-Liste 2026: Zeitarbeitsbranche sieht Talsohle erreicht
- stazzle: Was kostet ein Zeitarbeiter? Kalkulation 2026 (Anbieterangabe)
- heylead: Was kostet ein Leiharbeiter? (Anbieterangabe)
So zitieren Sie diesen Beitrag
Max Braunleder (2026): Zeitarbeit für Unternehmen: Ablauf, Regeln, Anbieterwahl. peoplepleaser, Stand 05. Oktober 2026. https://peoplepleaser.io/zeitarbeit/