Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Stunde, ab dem 1. Januar 2027 sind es 14,60 Euro. Die Minijob-Grenze steigt automatisch mit, von 603 auf 633 Euro im Monat.
Die Bundesregierung hat damit die Empfehlung der Mindestlohnkommission vom 27. Juni 2025 übernommen. Die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (kurz MiLoV5) steht seit dem 7. November 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 268). Beide Stufen sind also fix.
Laut Bundesarbeitsministerium entspricht die erste Stufe einem Plus von 8,42 Prozent gegenüber den bisherigen 12,82 Euro, die zweite einem Plus von 5,04 Prozent. Für die Lohnabrechnung sind die Prozente nebensächlich. Arbeit machen die Folgen. Die Minijob-Grenze wandert mit, Stundenkontingente in Minijobs passen unter Umständen nicht mehr, und in der Zeitarbeit verschiebt sich der Abstand zwischen Tariflohn und gesetzlicher Untergrenze.
| erste Stufe gegenüber 12,82 € | +8,42 % |
|---|---|
| zweite Stufe zum 1.1.2027 | +5,04 % |
| pro Monat im Minijob, 2026 wie 2027 | rund 43 Std. |
| Obergrenze Übergangsbereich, unverändert | 2.000 € |
Quelle: BMAS, § 8 Abs. 1a SGB IV, Modellrechnung dieser Seite
Die Kernzahlen 2026 und 2027: Mindestlohn, Minijob, Midijob
| Größe | ab 1.1.2026 | ab 1.1.2027 |
|---|---|---|
| Gesetzlicher Mindestlohn je Stunde | 13,90 € | 14,60 € |
| Minijob-Grenze pro Monat | 603 € | 633 € |
| Minijob-Grenze pro Jahr | 7.236 € | 7.596 € |
| Übergangsbereich (Midijob) | 603,01–2.000 € | 633,01–2.000 € |
| Zeitarbeit DGB/GVP, Entgeltgruppe 1 | 14,96 € (ab 1.9.2026: 15,33 €) | 15,33 € (ab 1.4.2027: +3,5 %) |
Die Minijob-Grenze, also die Verdienstgrenze für eine geringfügige Beschäftigung, hängt seit 2022 am Mindestlohn. Nach § 8 Abs. 1a SGB IV ergibt sie sich aus dem Mindestlohn mal 130, geteilt durch drei, aufgerundet auf volle Euro. Für 2027 heißt das: 14,60 Euro × 130 / 3 = 632,67 Euro, aufgerundet 633 Euro. Die Grenze für 2027 hat das Bundesarbeitsministerium bereits im Bundesanzeiger bekannt gemacht.
Oberhalb davon liegt der Übergangsbereich, umgangssprachlich Midijob. Hier zahlen Beschäftigte reduzierte Sozialversicherungsbeiträge. Die Obergrenze bleibt bei 2.000 Euro, nur die Untergrenze steigt mit der Minijob-Grenze.
Wer nachrechnen muss: Minijobs, Zeitarbeit, Payroll
Nachrechnen muss jeder Arbeitgeber, der Leute unter 14,60 Euro pro Stunde bezahlt oder Minijobber mit fester Stundenzahl beschäftigt. Wer genau den Mindestlohn zahlt, hat es leicht. Bei 13,90 Euro reicht die 603-Euro-Grenze für rund 43 Stunden im Monat, 2027 bei 14,60 Euro und 633 Euro ebenfalls. Kniffliger ist es, wenn Sie Minijobbern mehr als den Mindestlohn zahlen. Ein Stundenlohn, der 2026 noch zur Stundenzahl passte, kann 2027 bei gleicher Stundenzahl über die Grenze rutschen.
Zeitarbeit
Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Branche ein einheitliches Tarifwerk zwischen dem Gesamtverband der Personaldienstleister (GVP) und der DGB-Tarifgemeinschaft. Es löste die bisherigen Tarifwerke von BAP und iGZ ab. Nach Angaben des GVP stiegen die Tarifentgelte zum 1. Januar 2026 um 2,99 Prozent, die Entgeltgruppe 1 liegt seitdem bei 14,96 Euro. Zum 1. September 2026 folgten 2,5 Prozent (Entgeltgruppe 1: 15,33 Euro), zum 1. April 2027 sind weitere 3,5 Prozent vereinbart.
Der Tarif läuft 24 Monate und liegt damit auch 2027 über dem gesetzlichen Mindestlohn. Die vollständigen Entgelttabellen stellt der GVP nur Mitgliedern zur Verfügung. Ob in einer Einsatzbranche zusätzlich ein Branchenmindestlohn oder Equal Pay greift, müssen Sie im Einzelfall prüfen. Hintergrund dazu finden Sie unter Equal Pay in der Zeitarbeit: aktuelle Urteile.
Payroll und Vermittlung
Payroll-Dienstleister müssen zum Jahreswechsel Stammdaten, Minijob-Prüfungen und Hochrechnungen umstellen. Personalvermittler sollten Stellenprofile für einfache Tätigkeiten ansehen, deren Gehalt knapp über dem Mindestlohn kalkuliert ist.
Ab wann was gilt und was sich 2027 bei Minijobs ändert
| 27.06.2025 | Empfehlung der Mindestlohnkommission |
|---|---|
| 07.11.2025 | MiLoV5 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 268) |
| 01.01.2026 | Mindestlohn 13,90 €, Minijob-Grenze 603 € |
| 01.01.2027 | Mindestlohn 14,60 €, Minijob-Grenze 633 € |
| 01.01.2027 | KV-Pauschalbeitrag Minijob 17,5 % statt 13 % |
| 2027 | Pauschsteuer 5 % statt 2 %, nur Regierungsentwurf |
| 2027 | Kommission entscheidet voraussichtlich über Höhe ab 2028 |
Quelle: MiLoV5, BGBl. 2025 I Nr. 268, Minijob-Zentrale
Die erste Stufe gilt seit dem 1. Januar 2026, die zweite ab dem 1. Januar 2027. Beide sind verkündet, für 2027 braucht es keinen weiteren Rechtsakt. Über die Höhe ab 2028 entscheidet die Mindestlohnkommission voraussichtlich erst 2027.
Für Minijobs kommt 2027 noch etwas dazu, unabhängig vom Mindestlohn: Die Abgaben auf gewerbliche Minijobs steigen. Laut Minijob-Zentrale (Stand 1. Oktober 2026) erhöht das am 29. Juli 2026 verkündete GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ab 1. Januar 2027 von 13 auf 17,5 Prozent.
Die Anhebung der Pauschsteuer von 2 auf 5 Prozent steht im Regierungsentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vom 2. September 2026. Stand 02.10.2026 ist dieser Entwurf nicht beschlossen, und wann er es wird, ist offen. Ein Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung ist laut Kabinettsbeschluss vom 30. September 2026 erst ab 2028 geplant.
Was HR jetzt tun sollte: sechs Schritte
- Erfassen Sie alle Stundenlöhne unter 14,60 Euro zum Stichtag 1. Januar 2027. Denken Sie an Aushilfen, Saisonkräfte und Praktikanten ohne Ausnahmetatbestand.
- Prüfen Sie Minijob-Verträge mit fester Stundenzahl oder festem Monatsbetrag gegen die 633-Euro-Grenze. Absehbare Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen mit.
- Setzen Sie Arbeitszeitkonten und Jahreshochrechnungen für Minijobs neu auf. Gelegentlich über der Grenze liegen darf ein Minijob nur in bis zu zwei Kalendermonaten pro Jahr.
- Sehen Sie sich Beschäftigte im Übergangsbereich knapp über 603 Euro an. Sie können 2027 wieder unter die Minijob-Grenze fallen und den Status wechseln.
- Planen Sie die höheren Pauschalabgaben auf Minijobs 2027 in die Personalkosten ein und verfolgen Sie, was aus der Pauschsteuer wird.
- Passen Sie in der Zeitarbeit Kalkulationen und Verrechnungssätze an die Tarifstufen September 2026 und April 2027 an. Hinweise zu den Pflichten auf Kundenseite stehen im Ratgeber AÜG-Pflichten für Entleiher.
Zum Merken
Prüfen Sie jeden Minijob mit Stundenlohn über dem Mindestlohn gegen die 633-Euro-Grenze, bevor die zweite Stufe am 1. Januar 2027 greift.
Nächste Schritte
Prüfen Sie im vierten Quartal 2026, ob Ihre Abrechnungssoftware oder Ihr Dienstleister den Mindestlohn 2027 und die neue Minijob-Grenze zum Jahreswechsel automatisch übernimmt. Wenn Sie die Lohnabrechnung extern vergeben haben oder das planen, hilft der Ratgeber Lohnabrechnung auslagern. Die übrigen Beitragswerte für 2026 und den Entwurf für 2027 finden Sie bei den Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026. Wer Zeitarbeit einkauft, findet Orientierung zu Tarifbindung und Verrechnungssätzen auf der Seite Zeitarbeit.
Als Nächstes Beitragsbemessungsgrenzen und weitere Rechengrößen der Sozialversicherung 2026 im ÜberblickHäufige Fragen
Wie hoch ist der Mindestlohn ab 1. Januar 2027?
14,60 Euro brutto je Zeitstunde. Die zweite Stufe ist in derselben Verordnung festgelegt wie die Stufe 2026 und muss nicht erneut beschlossen werden.
Wie viel dürfen Minijobber 2027 verdienen?
Im Durchschnitt höchstens 633 Euro im Monat, also 7.596 Euro im Jahr. 2026 liegt die Grenze bei 603 Euro monatlich.
Ändert sich die Obergrenze für Midijobs?
Nein. Der Übergangsbereich endet weiterhin bei 2.000 Euro im Monat. Nur die Untergrenze wandert mit der Minijob-Grenze und liegt 2027 bei 633,01 Euro.
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch in der Zeitarbeit?
Ja, er ist die absolute Untergrenze. Der Branchentarif DGB/GVP liegt in der untersten Entgeltgruppe aber darüber: 14,96 Euro ab Januar 2026, 15,33 Euro ab September 2026.
Müssen Arbeitsverträge wegen der Erhöhung geändert werden?
Der Mindestlohn gilt kraft Gesetzes. Vertragsänderungen sind vor allem bei Minijobs mit fester Stundenzahl oder festem Monatsbetrag nötig, damit die Verdienstgrenze und der Stundenlohn zusammenpassen.
Quellen
- BMAS: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV5)
- BGBl. 2025 I Nr. 268: Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 5. November 2025
- BMAS-Pressemitteilung: Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026
- Minijob-Zentrale: Minijob mit Verdienstgrenze
- Minijob-Zentrale Magazin: Chronologie der aktuellen Minijob-Vorhaben (Stand 1. Oktober 2026)
- lohn-info.de: 633-Euro-Job ab 1. Januar 2027
- betanet: Midijob, Übergangsbereich ab 1.1.2026
- GVP: Höhere Tarifentgelte in der Zeitarbeit ab 1. Januar 2026
- GVP: Neue Entgelttabellen zum Tarifabschluss vom 12.09.2025
So zitieren Sie diesen Beitrag
Max Braunleder (2026): Mindestlohn 2026 und 2027: 13,90 und 14,60 Euro pro Stunde. peoplepleaser, Stand 15. Oktober 2026. https://peoplepleaser.io/recht/mindestlohn-2026-2027/
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