| Angerechnete Beschäftigungsjahre | – |
| Je Jahr (0,5 Monatsverdienste) | – |
Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet (§ 1a Abs. 2 Satz 3 KSchG).
Wann gilt dieser Wert?
Der Anspruch nach § 1a KSchG entsteht nur, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, im Kündigungsschreiben auf die Abfindung bei Verstreichenlassen der Klagefrist hinweist und die Arbeitnehmerin keine Kündigungsschutzklage erhebt. In allen anderen Fällen, etwa beim Aufhebungsvertrag oder im gerichtlichen Vergleich, ist die Höhe frei verhandelbar. Der halbe Monatsverdienst pro Jahr dient dann oft als Orientierung.
Als Monatsverdienst gilt, was im Monat des Ausscheidens bei regelmäßiger Arbeitszeit an Geld und Sachbezügen zusteht (§ 10 Abs. 3 KSchG). Steuern und eine mögliche Sperrzeit beim Arbeitslosengeld berücksichtigt der Rechner nicht. Wie Sie ein Trennungsgespräch vorbereiten, steht im Ratgeber Trennungsgespräch führen.
Quelle: § 1a KSchG, § 10 KSchG.
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