Regulär vier Jahre, bei Vorsatz bis zu dreißig Jahre rückwirkend fordert die Rentenversicherung Beiträge nach, wenn ein Interim Manager als scheinselbstständig gilt. Auffallen kann das bei einer Betriebsprüfung, wenn das Mandat längst vorbei ist.
Interim Manager sind formal selbstständig, übernehmen aber oft Linienverantwortung, führen Mitarbeitende, sitzen im Büro des Unternehmens und berichten an die Geschäftsführung. Genau diese Merkmale prüft die Deutsche Rentenversicherung, wenn sie entscheidet, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt.
Im Folgenden geht es um die Prüfkriterien, die Folgen einer Fehleinschätzung und das Statusfeststellungsverfahren. Dazu kommt die Frage, wann bei Mandaten über Provider das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) greift. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Rechtsstand ist Oktober 2026.
Wann ein Interim Manager als scheinselbstständig gilt: sieben Merkmalspaare
Wenn er tatsächlich wie ein Angestellter arbeitet. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Am Ende zählt eine Gesamtwürdigung aller Umstände, also wie das Verhältnis tatsächlich gelebt wird.
Wie die Parteien den Vertrag nennen, ist dabei nicht ausschlaggebend. Das Bundessozialgericht (BSG) hat im sogenannten Herrenberg-Urteil vom 28.06.2022 (B 12 R 3/20 R) festgehalten, dass Versicherungspflicht nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Beteiligten erkennbar eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren wollten. Mehr zur Entwicklung der Rechtsprechung lesen Sie unter Scheinselbstständigkeit und Statusfeststellung.
| Spricht eher für Beschäftigung | Spricht eher für Selbstständigkeit |
|---|---|
| feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht | freie Einteilung von Zeit und Ort |
| Einbindung in Hierarchie, Berichtslinie wie Angestellte | Auftrag mit definiertem Ergebnis, eigene Methode |
| Nutzung von Büro, Laptop, E-Mail-Adresse des Unternehmens | eigene Arbeitsmittel, eigene Büroinfrastruktur |
| unbefristete oder ständig verlängerte Tätigkeit | befristetes Mandat mit klarem Ende |
| nur ein Auftraggeber über lange Zeit | mehrere Auftraggeber, eigene Akquise |
| Vergütung wie ein Gehalt, Urlaubsanspruch | Tagessatz deutlich über vergleichbarem Gehalt, eigenes Unternehmerrisiko |
| Organstellung ohne Kapitalbeteiligung | Gesellschafterstellung mit Mehrheit oder echter Sperrminorität |
Kein Merkmal entscheidet allein. Für Interim-Mandate ist das Bild typischerweise gemischt, und genau das macht sie riskant.
Drei BSG-Grundsätze für Interim-Mandate
Aus der Rechtsprechung sind drei Grundsätze für Interim-Mandate besonders wichtig.
Der erste betrifft Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung. Das BSG hat am 14.03.2018 (B 12 KR 13/17 R) entschieden, dass Fremdgeschäftsführer ausnahmslos abhängig beschäftigt sind. Gesellschafter-Geschäftsführer sind nur selbstständig, wenn sie mindestens 50 Prozent der Anteile halten oder eine echte Sperrminorität haben. Wird ein Interim Manager zum Geschäftsführer bestellt, ist er sozialversicherungsrechtlich in aller Regel Beschäftigter.
Der zweite betrifft die eigene GmbH. Nach dem Urteil vom 20.07.2023 (B 12 BA 1/23 R) ist Versicherungspflicht nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil Verträge nur zwischen Auftraggeber und einer Kapitalgesellschaft bestehen, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer die tätige Person ist. Wer als Interim Manager über eine eigene GmbH abrechnet, wird trotzdem nach seiner tatsächlichen Tätigkeit beurteilt.
Der dritte betrifft das Honorar. Liegt es deutlich über dem Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Angestellten und erlaubt Eigenvorsorge, ist das nach dem BSG (31.03.2017, B 12 R 7/15 R) ein gewichtiges Indiz für Selbstständigkeit. Mehr aber auch nicht: Für sich allein begründet ein hoher Tagessatz keine Selbstständigkeit.
Was bei Scheinselbstständigkeit droht: Nachzahlung, Zuschläge, Strafbarkeit
Vor allem Nachzahlungen, die Sie als Arbeitgeber weitgehend allein tragen. Die Folgen im Überblick:
| Folge | Rechtsgrundlage | Inhalt |
|---|---|---|
| Nachforderung der Beiträge | § 25 SGB IV | Verjährung regulär vier Jahre nach Ablauf des Fälligkeitsjahres, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen dreißig Jahre |
| Arbeitnehmeranteil kaum zurückholbar | § 28g SGB IV | unterbliebener Abzug nur bei den drei nächsten Lohnzahlungen nachholbar, danach nur ohne Verschulden des Arbeitgebers |
| Säumniszuschläge | § 24 SGB IV | 1 Prozent pro angefangenem Monat auf den rückständigen Betrag |
| Strafbarkeit | § 266a StGB | Vorenthalten von Beiträgen, Freiheitsstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe |
| rückwirkende Beitragsforderung im Regelfall | 4 Jahre |
|---|---|
| bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen | 30 Jahre |
| Säumniszuschlag pro angefangenem Monat | 1 % |
| Freiheitsstrafe beim Vorenthalten von Beiträgen | bis 5 Jahre |
Quelle: §§ 24, 25 SGB IV, § 266a StGB
Hinzu können arbeitsrechtliche Folgen kommen, etwa wenn die Person geltend macht, Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer zu sein. Weil Beiträge bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen anfallen, ergibt sich bei Führungsvergütungen pro Jahr schnell ein erheblicher Betrag. Die aktuellen Grenzen stehen unter Sozialversicherung 2026.
Statusfeststellung nach § 7a SGB IV: Antrag, Prognose, Dauer
Die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund entscheidet auf Antrag, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt. Grundlage ist § 7a SGB IV. Den Antrag können beide Vertragsparteien stellen, schriftlich oder online, mit dem Formular V0027. Laut Rentenversicherung dauert das Verfahren durchschnittlich drei Monate.
Sie müssen nicht warten, bis das Mandat läuft. Nach § 7a Abs. 4a SGB IV kann die Rentenversicherung schon vor Aufnahme der Tätigkeit entscheiden, wenn der Vertrag vorliegt (Prognoseentscheidung). Ändern sich die Umstände danach wesentlich, ist das innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Bei Mandaten über Provider entsteht ein Dreiecksverhältnis. Gibt es Anhaltspunkte, dass die Person bei Ihnen als Drittem eingegliedert ist, stellt die Rentenversicherung nach § 7a Abs. 2 SGB IV auch fest, ob eine Beschäftigung bei Ihnen vorliegt. Für gleichartige Auftragsverhältnisse lässt sich nach § 7a Abs. 4b SGB IV eine gutachterliche Äußerung beantragen.
Wichtig ist der Zeitpunkt. Wird der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und eine Beschäftigung festgestellt, beginnt die Versicherungspflicht nach § 7a Abs. 5 SGB IV erst mit Bekanntgabe der Entscheidung. Voraussetzung: Die Person stimmt zu und war für die Zwischenzeit gegen Krankheit und für das Alter abgesichert. Widerspruch und Klage gegen die Entscheidung haben aufschiebende Wirkung.
| Vor Mandatsbeginn | Prognoseentscheidung möglich, sobald der Vertrag vorliegt |
|---|---|
| Bis 1 Monat nach Start | Antrag stellen, damit Versicherungspflicht erst ab Bekanntgabe beginnen kann |
| Im Schnitt 3 Monate | dauert das Verfahren bei der Clearingstelle |
Quelle: § 7a SGB IV, Deutsche Rentenversicherung
Wir würden den Antrag bei Mandaten ab einigen Monaten Laufzeit vor Beginn stellen, spätestens im ersten Monat, weil nur dann die Schutzregel des § 7a Abs. 5 SGB IV greift. Die Übergangsregelung des § 127 SGB IV hilft hier nicht. Sie gilt nur für Lehrtätigkeiten.
Mandate über Provider: wann das AÜG greift
Wenn der Interim Manager über einen Provider kommt und in Ihrem Unternehmen wie ein Arbeitnehmer eingesetzt wird, kann rechtlich eine Arbeitnehmerüberlassung vorliegen. Das ist ein zweites, eigenständiges Risiko.
Nach § 1 Abs. 1 AÜG werden Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen. Wer überlässt, braucht eine Erlaubnis. Außerdem muss die Überlassung im Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet und die Person konkret benannt werden, bevor sie tätig wird. Die Höchstüberlassungsdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate.
Fehlt die Erlaubnis oder die Kennzeichnung, ist der Vertrag nach § 9 AÜG unwirksam, und nach § 10 AÜG gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen als Entleiher und der Person als zustande gekommen. Die Person kann das nur durch eine fristgebundene Festhaltenserklärung abwenden.
Für Sie heißt das: Klären Sie mit dem Provider, auf welcher Grundlage er tätig wird. Ist der Interim Manager als Selbstständiger über einen Dienstvertrag eingesetzt, muss die gelebte Praxis zur Selbstständigkeit passen. Arbeitet der Provider mit angestellten Interim Managern und einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, gelten die AÜG-Pflichten, die auch bei der Zeitarbeit greifen. Eine Übersicht dieser Pflichten gibt der Ratgeber AÜG-Pflichten des Entleihers.
Acht Punkte für ein Mandat, das einer Prüfung standhält
| 1. Mandat statt Stelle | Ziel, Ergebnis, Enddatum |
|---|---|
| 2. Organstellung prüfen | Geschäftsführung meist Beschäftigung |
| 3. Eigene Arbeitsorganisation | Zeit, Arbeitsmittel, keine Anwesenheitsregeln |
| 4. Unternehmerisches dokumentieren | weitere Auftraggeber, Akquise, Versicherungen |
| 5. Tagessatz über Gehalt | Eigenvorsorge muss möglich sein |
| 6. Laufzeit begrenzen | Verlängerungen bewusst entscheiden |
| 7. Statusfeststellung beantragen | am besten vor Beginn |
| 8. Provider-Grundlage klären | Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlassung |
Der Vertrag muss echte Selbstständigkeit beschreiben, und der Alltag muss dazu passen. Die folgenden Punkte senken das Risiko. Ganz beseitigen können sie es nicht.
- Beschreiben Sie ein Projekt mit Ziel, Ergebnis und Enddatum. Eine Stellenbeschreibung gehört nicht in den Vertrag.
- Muss der Interim Manager zum Geschäftsführer bestellt werden, behandeln Sie das Mandat sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung oder lassen Sie es vorher prüfen.
- Lassen Sie die Zeiteinteilung frei, setzen Sie wo möglich auf eigene Arbeitsmittel und binden Sie die Person nicht in Urlaubs- und Anwesenheitsregeln ein.
- Dokumentieren Sie unternehmerische Merkmale wie weitere Auftraggeber, eigene Akquise und eigene Versicherungen.
- Vereinbaren Sie einen Tagessatz deutlich über einem vergleichbaren Gehalt, damit Eigenvorsorge möglich ist.
- Begrenzen Sie die Laufzeit und entscheiden Sie jede Verlängerung bewusst.
- Beantragen Sie die Statusfeststellung, am besten als Prognoseentscheidung vor Beginn.
- Klären Sie, ob der Provider über einen Dienstvertrag oder über Arbeitnehmerüberlassung arbeitet, und welche Pflichten daraus folgen.
Weitere Hinweise zur Vertragsgestaltung und zum Start finden Sie im Ratgeber Interim Manager auswählen und onboarden. Die Kostenseite Interim Management Kosten zeigt, wie Tagessätze und Provider-Margen üblicherweise aussehen.
Zum Merken
Beschreiben Sie Interim-Mandate als Projekt mit Ziel, Ergebnis und Enddatum und lassen Sie den Status vor Beginn per Prognoseentscheidung feststellen.
Nächste Schritte
- Prüfen Sie laufende Interim-Mandate mit der Tabelle oben. Wo die linke Spalte überwiegt, sollten Sie handeln.
- Beantragen Sie für neue Mandate eine Prognoseentscheidung, bevor die Tätigkeit beginnt.
- Holen Sie bei Organfunktionen oder unklarer Provider-Konstruktion arbeits- und sozialrechtlichen Rat ein.
Häufige Fragen
Schützt eine eigene GmbH des Interim Managers vor Scheinselbstständigkeit?
Nein, nicht automatisch. Das Bundessozialgericht hat 2023 entschieden, dass eine Beschäftigung nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Vertrag mit einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft geschlossen wurde (B 12 BA 1/23 R).
Ist ein hoher Tagessatz ein Beleg für Selbstständigkeit?
Er ist ein gewichtiges Indiz, wenn er deutlich über dem Entgelt eines vergleichbaren Angestellten liegt und Eigenvorsorge erlaubt. Für sich allein begründet er nach dem BSG aber keine Selbstständigkeit.
Kann ein Interim-Geschäftsführer selbstständig sein?
Als Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung nach der BSG-Rechtsprechung nicht. Fremdgeschäftsführer gelten ausnahmslos als abhängig beschäftigt.
Wer kann das Statusfeststellungsverfahren beantragen?
Beide Vertragsparteien, also Auftraggeber und Auftragnehmer, bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der Antrag ist schriftlich oder online möglich.
Was ist, wenn das Verfahren eine Beschäftigung feststellt?
Dann besteht Sozialversicherungspflicht. Wurde der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt, beginnt sie unter bestimmten Bedingungen erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (§ 7a Abs. 5 SGB IV).
Quellen
- § 7 SGB IV Beschäftigung
- § 7a SGB IV Feststellung des Erwerbsstatus
- Deutsche Rentenversicherung: Beliebte Fragen zum Statusfeststellungsverfahren
- Deutsche Rentenversicherung: Antrag V0027 auf Feststellung des Erwerbsstatus
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R (Herrenberg)
- BSG, Urteil vom 20.07.2023, B 12 BA 1/23 R
- BSG, Urteil vom 14.03.2018, B 12 KR 13/17 R
- Osborne Clarke: Honorarhöhe als Kriterium für Selbstständigkeit (BSG B 12 R 7/15 R)
- § 24 SGB IV Säumniszuschlag
- § 25 SGB IV Verjährung
- § 28g SGB IV Beitragsabzug
- § 266a StGB Vorenthalten von Arbeitsentgelt
- § 1 AÜG Erlaubnispflicht
- § 9 AÜG Unwirksamkeit
- § 10 AÜG Rechtsfolgen bei Unwirksamkeit
- § 127 SGB IV Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
So zitieren Sie diesen Beitrag
Max Braunleder (2026): Interim Manager und Scheinselbstständigkeit: Risiken, Statusfeststellung. peoplepleaser, Stand 16. November 2026. https://peoplepleaser.io/ratgeber/interim-management-scheinselbststaendigkeit/