Seit dem Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28. Juni 2022 prüfen Rentenversicherung und Gerichte Honorarverträge strenger. Zuerst traf es Musikschulen, Volkshochschulen und Bildungsträger. Die Kriterien gelten aber für jedes Auftragsverhältnis, vom Interim Manager über Coaches und Berater bis zum Honorararzt.
Scheinselbstständig ist, wer auf dem Papier selbstständig arbeitet, tatsächlich aber abhängig beschäftigt ist. Dann schuldet der Auftraggeber Sozialversicherungsbeiträge, auch rückwirkend. Stand 02.10.2026 gilt dafür das bisherige Recht. Eine Reform ist angekündigt, aber nicht beschlossen.
Was seit Herrenberg zählt: die gelebte Praxis
Das BSG hat am 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) eine Klavierlehrerin der Musikschule Herrenberg als abhängig Beschäftigte eingestuft, obwohl sie seit Jahren auf Honorarbasis arbeitete. Sie unterrichtete nach Stundenplan, in Räumen und mit Instrumenten der Schule und war in den Schulbetrieb eingebunden.
Die Kernaussage: Der Vertrag allein entscheidet nichts. Es zählt, wie die Arbeit im Alltag tatsächlich läuft. Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers sprechen für eine Beschäftigung. Ein eigenes unternehmerisches Risiko spricht dagegen.
Wie sehr es auf den Einzelfall ankommt, zeigen neuere BSG-Urteile:
| Datum | Aktenzeichen | Tätigkeit | Ergebnis |
|---|---|---|---|
| 28.06.2022 | B 12 R 3/20 R | Musikschullehrerin | Beschäftigung |
| 22.07.2025 | B 12 BA 7/23 R | Lohnbuchhalter bei Steuerberater | Selbstständig |
| 13.11.2025 | B 12 BA 4/23 R | Facharzt im Krankenhaus über Kooperationsvertrag | Beschäftigung |
Beim Lohnbuchhalter hielten sich die Merkmale nach Ansicht des Gerichts die Waage. In so einem Patt gibt der Wille der Parteien den Ausschlag, so wie er sich im gelebten Vertrag zeigt. Er konnte Ort, Zeit und Arbeitsweise frei wählen und für mehrere Auftraggeber arbeiten. Das sprach für Selbstständigkeit. Beim Arzt überwog die Eingliederung in die Abläufe der Klinik.
Ein veröffentlichtes BSG-Urteil aus 2025 oder 2026 speziell zu Interim Managern konnten wir nicht finden. Für sie gelten die allgemeinen Kriterien.
Lehrkräfte und Dozenten: Übergangsregel bis Ende 2027
Für Lehrtätigkeiten gibt es eine Übergangsregel in § 127 SGB IV. Sie gilt seit dem 1. März 2025 und wurde inzwischen verlängert.
Stellt die Rentenversicherung bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung fest, beginnt die Versicherungspflicht erst am 1. Januar 2028. Voraussetzung ist, dass beide Seiten bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft zustimmt. Die ursprüngliche Frist endete am 31. Dezember 2026. Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze hat sie um ein Jahr bis 31. Dezember 2027 verlängert, verkündet am 22. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 107).
Weiterbildungsanbieter, Trainer und Hochschulen gewinnen damit Zeit. Eine Dauerlösung ist das nicht, ab 2028 zählen wieder die allgemeinen Kriterien. Coaches haben nur etwas davon, wenn ihre Arbeit als Lehrtätigkeit gilt. Beim Einzelcoaching dürfte das oft nicht der Fall sein. Lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Statusfeststellung nach § 7a SGB IV: Instrumente und Fristen
Auftraggeber und Auftragnehmer können bei der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen, dass sie den Erwerbsstatus feststellt. Seit dem 1. April 2022 beantwortet sie dabei nur noch die Frage „Beschäftigung oder Selbstständigkeit“. Über die Versicherungspflicht in jedem einzelnen Zweig entscheidet sie in diesem Verfahren nicht mehr.
| Instrument | Regelung | Nutzen für HR |
|---|---|---|
| Prognoseentscheidung | § 7a Abs. 4a SGB IV | Klärung vor Projektstart |
| Gruppenfeststellung | § 7a Abs. 4b SGB IV | Gutachten für gleichartige Aufträge |
| Dreiecksverhältnis | § 7a Abs. 2 SGB IV | Auch der Dritte (z. B. Kunde eines Vermittlers) kann beantragen |
| Antrag binnen eines Monats | § 7a Abs. 5 SGB IV | Versicherungspflicht kann erst ab Bekanntgabe beginnen, wenn Zustimmung und eigene Absicherung vorliegen |
| Mündliche Anhörung | § 7a Abs. 6 SGB IV | Im Widerspruchsverfahren auf Antrag |
Einige dieser Neuerungen sind bis 30. Juni 2027 befristet. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit lag laut Bundesregierung zuletzt bei 56 Tagen.
Wer kein Verfahren anstößt, trägt das Risiko allein. Beiträge verjähren nach § 25 SGB IV regulär nach vier Jahren ab Ende des Fälligkeitsjahres, bei Vorsatz nach 30 Jahren.
| durchschnittliche Bearbeitungszeit zuletzt | 56 Tage |
|---|---|
| Antragsfrist nach § 7a Abs. 5 SGB IV | 1 Monat |
| Verjährung von Beiträgen, regulär | 4 Jahre |
| Verjährung bei Vorsatz | 30 Jahre |
Quelle: § 7a, § 25 SGB IV, Bundesregierung
Die geplante „neue Selbstständigkeit“: vier Bedingungen laut Entwurf
Der Koalitionsvertrag 2025 kündigt an, das Statusfeststellungsverfahren „schneller, rechtssicherer und transparenter“ zu machen, auch mit Blick auf Herrenberg. Das BMAS hat dazu am 26. März 2026 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus der Selbstständigkeit im Sozialversicherungsrecht vorgelegt.
Kern ist eine „neue Selbstständigkeit“ als zusätzliche Option. Laut Entwurf müssten dafür alle vier Bedingungen erfüllt sein:
- Beide Seiten vereinbaren bei Vertragsbeginn ausdrücklich Selbstständigkeit.
- Der Auftragnehmer handelt unternehmerisch: Er darf sich vertreten lassen und erfüllt mindestens zwei von vier Merkmalen (Gewinn- und Verlustrisiko, mehrere Auftraggeber, unternehmertypische Ausgaben, Auftreten am Markt).
- In den sechs Monaten zuvor bestand kein Arbeitsverhältnis mit demselben Auftraggeber.
- Der Auftraggeber meldet die Tätigkeit binnen sechs Wochen.
Im Gegenzug wären die neuen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Den Auftraggeber träfen Melde- und Beitragspflichten ähnlich wie bei Arbeitnehmern. Inkrafttreten soll nach dem Entwurf der 1. Januar 2028 sein.
Stand 02.10.2026 ist uns kein Kabinettsbeschluss bekannt. Einzelne Berichte sprechen davon, dass das BMAS den Entwurf zurückgezogen habe. Offiziell bestätigt ist das nicht. Wie es weitergeht, ist offen.
| 01.04.2022 | DRV entscheidet über den Erwerbsstatus (§ 7a SGB IV) |
|---|---|
| 28.06.2022 | BSG-Urteil Herrenberg (B 12 R 3/20 R) |
| 01.03.2025 | Übergangsregel für Lehrkräfte (§ 127 SGB IV) |
| 26.03.2026 | Referentenentwurf zur „neuen Selbstständigkeit“ |
| 22.04.2026 | Verlängerung von § 127 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 107) |
| 30.06.2027 | Befristete Neuerungen bei § 7a laufen aus |
| 31.12.2027 | Übergangsregel für Lehrkräfte endet |
| 01.01.2028 | Versicherungspflicht für festgestellte Lehrkräfte |
| 01.01.2028 | „Neue Selbstständigkeit“ frühestens, laut Entwurf |
Quelle: BSG B 12 R 3/20 R, § 7a und § 127 SGB IV, BGBl. 2026 I Nr. 107, BMAS-Referentenentwurf
Was HR jetzt tun sollte: sieben Schritte
Wir würden laufende Freelancer-Einsätze jetzt prüfen, ohne auf die Reform zu warten. Selbst wenn sie kommt, gilt sie laut Entwurf frühestens 2028, und Beiträge für die Jahre davor verjähren regulär erst nach vier Jahren.
- Erfassen Sie alle Freelancer, Interim Manager, Coaches und Dozenten mit Laufzeit, Umfang und Einsatzort.
- Vergleichen Sie Vertrag und Alltag. Warnsignale sind feste Arbeitszeiten, Einbindung in Teams, eine eigene Firmen-E-Mail-Adresse und Weisungen von Führungskräften.
- Beantragen Sie bei längeren oder kritischen Einsätzen die Prognoseentscheidung vor Projektstart. Der Leitfaden zu Scheinselbstständigkeit bei Interim und Freelancern zeigt die Prüfschritte.
- Halten Sie bei Dozenten unter § 127 SGB IV schriftlich fest, dass beide Seiten von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft zustimmt.
- Buchen Sie Interim Manager über Provider, klären Sie, wer das Statusrisiko trägt. Hinweise dazu stehen in Interim Manager auswählen.
- Kommen Freelancer über digitale Plattformen, sehen Sie sich auch die EU-Plattformarbeitsrichtlinie an.
- Unklare Fälle lassen Sie sozialversicherungs- und arbeitsrechtlich prüfen.
Zum Merken
Beantragen Sie bei längeren oder kritischen Freelancer-Einsätzen die Prognoseentscheidung nach § 7a Abs. 4a SGB IV vor Projektstart.
Nächste Schritte
Für Lehrkräfte bleibt bis Ende 2027 Zeit. Für alle anderen gilt das strenge Recht schon heute, und ob die „neue Selbstständigkeit“ je kommt, weiß derzeit niemand. Wer regelmäßig externe Führungskräfte einsetzt, findet im Hub Interim Management Kriterien für die Auswahl. Zu Trainings und Dozenteneinsätzen steht mehr im Bereich Weiterbildung.
Als Nächstes Woran Sie Scheinselbstständigkeit bei Interim Managern erkennen und wo das AÜG greiftHäufige Fragen
Was hat das Herrenberg-Urteil entschieden?
Das Bundessozialgericht hat am 28. Juni 2022 (B 12 R 3/20 R) eine Musikschullehrerin der Stadt Herrenberg trotz Honorarvertrag als abhängig beschäftigt eingestuft. Ausschlaggebend waren feste Stundenpläne, Räume und Instrumente der Schule sowie die Einbindung in den Schulbetrieb.
Gilt die Übergangsregel für Lehrkräfte auch für Coaches oder Interim Manager?
Nein. § 127 SGB IV gilt nur für Lehrtätigkeiten. Für Coaches, Berater und Interim Manager bleibt es bei der allgemeinen Abgrenzung nach § 7 SGB IV.
Wie lange dauert ein Statusfeststellungsverfahren?
Nach Angaben der Bundesregierung lag die durchschnittliche Bearbeitungszeit im optionalen Verfahren zuletzt bei 56 Tagen, nach 80 Tagen im Jahr 2021. Komplexe Fälle können länger dauern.
Kann ich den Status schon vor Projektstart klären lassen?
Ja. Seit April 2022 entscheidet die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit (Prognoseentscheidung). Bei gleichartigen Aufträgen ist auch eine gutachterliche Gruppenfeststellung möglich.
Wie weit kann die Rentenversicherung Beiträge nachfordern?
Regulär vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig wurden. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Frist auf 30 Jahre.
Quellen
- BSG, Urteil vom 28.06.2022, B 12 R 3/20 R (Herrenberg)
- BSG, Urteil vom 13.11.2025, B 12 BA 4/23 R (Arzt im Krankenhaus)
- BSG, Urteil vom 22.07.2025, B 12 BA 7/23 R (Lohnbuchhalter)
- gesetze-im-internet.de: § 127 SGB IV, Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten
- gesetze-im-internet.de: § 7a SGB IV, Feststellung des Erwerbsstatus
- gesetze-im-internet.de: § 25 SGB IV, Verjährung
- BGBl. 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze
- Der Paritätische: Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrkräfte
- Stiftungsrecht plus: Neues Statusfeststellungsverfahren seit 1. April 2022
- Deutscher Bundestag (hib): Statusfeststellung bei der Rentenversicherung
- Lobbyregister des Bundestags: Referentenentwurf zur Erleichterung der Feststellung des Erwerbsstatus (26.03.2026)
- Haufe: Statusfeststellung Selbstständigkeit, Referentenentwurf
- LTO: Referentenentwurf des BMAS zur „neuen Selbstständigkeit“
- VGSD: Was steht im Koalitionsvertrag über das Statusfeststellungsverfahren?
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Max Braunleder (2026): Scheinselbstständigkeit 2026: Herrenberg, § 127 SGB IV, Reform. peoplepleaser, Stand 21. Oktober 2026. https://peoplepleaser.io/recht/statusfeststellung-freelancer/
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