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HR-Software einführen mit Betriebsrat: § 87 BetrVG in der Praxis

Von Max Braunleder · Aktualisiert am

Quelle: BAG 1 ABR 7/15, 1 ABN 36/18, 1 ABR 22/21, 8 AZR 209/21

Wer den Betriebsrat erst nach Vertragsabschluss informiert, zahlt Lizenzen für ein System, das noch nicht genutzt werden darf. Software, die Daten über einzelne Beschäftigte speichert, fällt fast immer unter die Mitbestimmung. Damit bestimmt der Betriebsrat oft den Zeitplan. Wer ihn früh einplant, verliert wenig Zeit.

Dieser Beitrag erklärt, wann Mitbestimmung greift, wie Sie den Prozess aufsetzen und was in eine Betriebsvereinbarung gehört. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Wann HR-Software mitbestimmungspflichtig ist und was das BAG dazu sagt

HR-Software ist mitbestimmungspflichtig, sobald sie objektiv geeignet ist, Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter zu überwachen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bestimmt der Betriebsrat mit bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen.

Das Bundesarbeitsgericht legt das Wort „bestimmt“ seit langem objektiv aus. Im Beschluss zur Facebook-Seite eines Arbeitgebers (13.12.2016, 1 ABR 7/15) hat es festgehalten, dass es auf eine Überwachungsabsicht des Arbeitgebers nicht ankommt. Es genügt, dass die Einrichtung geeignet ist, Verhaltens- oder Leistungsinformationen zu erheben und aufzuzeichnen.

Im Beschluss vom 23.10.2018 (1 ABN 36/18) ging es um eine Excel-Tabelle, in der Anwesenheitszeiten erfasst wurden. Das BAG lehnte eine „Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle“ ausdrücklich ab. Auch Standardsoftware kann also eine technische Einrichtung im Sinne der Vorschrift sein.

Für HR-Software bedeutet das: Personalakte, Abwesenheitsverwaltung, Zeiterfassung, Zielvereinbarungen und Auswertungen speichern Daten, die einzelnen Beschäftigten zugeordnet sind. In der Praxis ist deshalb bei nahezu jeder HR-Software von Mitbestimmung auszugehen.

GrafikVier BAG-Entscheidungen, die den Rahmen setzen
Vier BAG-Entscheidungen, die den Rahmen setzen
13.12.2016Facebook-Seite: Auf eine Überwachungsabsicht kommt es nicht an
23.10.2018Excel-Tabelle: keine Erheblichkeits- oder Üblichkeitsschwelle
13.09.2022Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, kein Initiativrecht des Betriebsrats
08.05.2025Workday: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO trotz Betriebsvereinbarung

Quelle: BAG 1 ABR 7/15, 1 ABN 36/18, 1 ABR 22/21, 8 AZR 209/21

Fünf Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Überblick

Neben der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gibt es weitere Rechte, die bei HR-Software regelmäßig berührt sind:

VorschriftInhaltBedeutung für HR-Software
§ 90 Abs. 1 BetrVGUnterrichtung über die Planung technischer Anlagen und von Arbeitsverfahren einschließlich KI, rechtzeitig und mit UnterlagenInformation schon in der Auswahlphase
§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVGMitbestimmung bei Einführung und Anwendung von ÜberwachungseinrichtungenZustimmung oder Einigungsstelle vor dem Start
§ 87 Abs. 2 BetrVGEinigungsstelle entscheidet bei NichteinigungZeitrisiko, wenn Verhandlungen scheitern
§ 80 Abs. 3 BetrVGSachverständige nach Vereinbarung; bei Beurteilung von KI gilt die Hinzuziehung als erforderlichKosten trägt nach § 40 BetrVG der Arbeitgeber
§ 95 Abs. 2a BetrVGMitbestimmung bei Auswahlrichtlinien gilt auch, wenn KI dabei zum Einsatz kommtrelevant für Recruiting-Module

Hat die Software Funktionen, die Bewerbungen analysieren, filtern oder Bewerber bewerten, ist sie außerdem nach Anhang III Nr. 4 der KI-Verordnung ein Hochrisiko-System. Die Einzelheiten dazu stehen im Beitrag AI Act im HR.

Zeiterfassung: Pflicht per Gesetz, Mitbestimmung beim Wie

Bei der Zeiterfassung ist die Lage besonders, weil eine gesetzliche Pflicht besteht. Das BAG hat am 13. September 2022 (1 ABR 22/21) entschieden, dass Arbeitgeber nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz verpflichtet sind, ein System zur Erfassung der Arbeitszeit einzuführen. Weil diese Pflicht schon kraft Gesetzes besteht, hat der Betriebsrat kein Initiativrecht, die Einführung eines elektronischen Systems zu verlangen.

Bei der Ausgestaltung bestimmt er aber mit. Das BAG stützt das auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, den Gesundheitsschutz. Die Erfassung muss nicht zwingend elektronisch sein. Wählen Sie eine elektronische Lösung, greift zusätzlich § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, weil Arbeitszeitdaten einzelnen Beschäftigten zugeordnet sind.

Für die Praxis heißt das: Ob erfasst wird, steht nicht zur Verhandlung. Wie, mit welchem System und wer welche Daten sieht, schon. Den Stand der Gesetzgebung finden Sie unter Arbeitszeiterfassung: Rechtslage.

Einführung mit Betriebsrat in sieben Schritten

GrafikSo läuft die Einführung mit Betriebsrat
So läuft die Einführung mit Betriebsrat
1. Früh informierenProzesse und Zeitplan, § 90 BetrVG
2. In die Auswahl einbindenMitglied zu den Demos einladen
3. Unterlagen bereitstellenDatenkatalog, Rechtekonzept, AV-Vertrag
4. Entwurf vorlegeneigener Entwurf der Betriebsvereinbarung
5. Verhandeln und abschließenmehrere Termine einplanen
6. Pilot mit Begleitungeine Abteilung, Konfiguration zeigen
7. Änderungen geregelt einführennach vereinbartem Verfahren

Am wenigsten hakt es, wenn der Betriebsrat schon bei der Auswahl dabei ist. Eine Reihenfolge, die das abbildet:

  1. Sagen Sie dem Betriebsrat früh, dass Sie eine HR-Software suchen, welche Prozesse sie abdecken soll und wie Ihr Zeitplan aussieht. Damit ist auch die Unterrichtungspflicht nach § 90 BetrVG erfüllt.
  2. Laden Sie ein Mitglied des Betriebsrats zu den Demos ein. Fragen zu Auswertungen und Zugriffsrechten klären sich dann direkt mit dem Anbieter. Den Auswahlprozess beschreibt der Leitfaden HR-Software auswählen.
  3. Stellen Sie die Unterlagen bereit: Funktionsbeschreibung, Datenkatalog, Rollen- und Rechtekonzept, Auftragsverarbeitungsvertrag und eine Liste der Schnittstellen.
  4. Legen Sie einen eigenen Entwurf der Betriebsvereinbarung vor. Wer den ersten Text schreibt, gibt der Verhandlung die Struktur.
  5. Verhandeln Sie in mehreren Terminen. Rückfragen zu Auswertungen und Zugriffsrechten kommen fast sicher.
  6. Starten Sie mit einer Abteilung als Pilot. Der Betriebsrat sieht die Konfiguration, bevor alle Beschäftigten freigeschaltet werden.
  7. Führen Sie neue Module und größere Updates nur über das Verfahren ein, das die Vereinbarung festlegt.

Zwölf Inhalte einer Betriebsvereinbarung zu HR-Software

Eine Betriebsvereinbarung zu HR-Software legt fest, was das System darf und was nicht. Üblich sind diese zwölf Regelungen:

Nr.RegelungWas drinsteht
1Gegenstand und GeltungsbereichSoftware, Module, Beschäftigtengruppen
2Zweckwofür das System genutzt wird (etwa Personalverwaltung, Abwesenheiten, Zeiterfassung) und wofür ausdrücklich nicht (etwa individuelle Leistungsbewertung)
3Datenkatalogwelche Daten erfasst werden, als Anlage, die bei Änderungen angepasst wird
4Rollen und Zugriffsrechtewer was sieht; Führungskräfte zum Beispiel Abwesenheiten, aber keine Gründe
5Auswertungenerlaubte Berichte; ob personenbezogene Auswertungen ausgeschlossen oder nur in festgelegten Fällen zulässig sind
6Schnittstellenwelche Daten an welche Systeme fließen, etwa an die Lohnabrechnung
7Löschfristenje Datenart, abgestimmt mit den gesetzlichen Aufbewahrungsfristen
8KI-Funktionenwelche KI-gestützten Funktionen aktiviert sind und welche nicht
9Verwertungsverbotob vereinbarungswidrig gewonnene Informationen für arbeitsrechtliche Maßnahmen genutzt werden dürfen
10Kontrollrechte des BetriebsratsEinsicht in Konfiguration und Protokolle
11ÄnderungsverfahrenUmgang mit neuen Funktionen und Updates
12Laufzeit und Kündigungauch, was bis zu einer Neuregelung gilt

Statt für jedes Tool neu zu verhandeln, können Sie eine Rahmenvereinbarung für alle IT-Systeme schließen und je System eine kurze Anlage anhängen. Kommen weitere Tools dazu, verhandeln Sie nur noch die Anlage.

Warum die Betriebsvereinbarung die DSGVO nicht ersetzt

Eine Betriebsvereinbarung kann die Verarbeitung von Beschäftigtendaten regeln. Nach Art. 88 DSGVO können Kollektivvereinbarungen spezifische Vorschriften für den Beschäftigtenkontext enthalten. Sie muss aber mit der DSGVO vereinbar sein, und sie muss eingehalten werden.

Wie ernst das ist, zeigt das Urteil des BAG vom 8. Mai 2025 (8 AZR 209/21). Ein Konzern wollte die cloudbasierte HR-Software Workday einführen und regelte den Testbetrieb in einer Betriebsvereinbarung. Die erlaubte die Übermittlung bestimmter Daten wie Name, Eintrittsdatum, Arbeitsort und dienstliche Kontaktdaten. Übermittelt wurden laut LTO auch Gehaltsdaten, private Anschrift und Steuer-ID. Das BAG sprach dem klagenden Arbeitnehmer Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu.

Wir würden neue HR-Software deshalb so lange wie möglich mit fiktiven oder anonymisierten Daten testen. Der Workday-Fall zeigt, dass schon ein Testbetrieb zum Schadensersatz führen kann. Sind echte Daten nötig, halten Sie sich genau an das, was vereinbart ist.

Sechs Fehler, die die Einführung verzögern

Diese sechs Punkte halten eine Einführung auf:

Alle sechs lassen sich vor der ersten Verhandlungsrunde klären. Das senkt das Risiko, dass bezahlte Lizenzen monatelang ungenutzt bleiben.

Zum Merken

Informieren Sie den Betriebsrat schon in der Auswahlphase und legen Sie Datenkatalog und Rollenkonzept als Anlagen zur Betriebsvereinbarung vor.

Nächste Schritte

Als Nächstes Was HR-Software kostet: Listenpreise, Implementierung und eine Rechnung über drei Jahre

Häufige Fragen

Kann der Betriebsrat die Einführung der Software verhindern?

Ohne Zustimmung des Betriebsrats oder einen Spruch der Einigungsstelle darf der Arbeitgeber eine mitbestimmungspflichtige Einrichtung nicht einführen. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet nach § 87 Abs. 2 BetrVG die Einigungsstelle.

Gilt die Mitbestimmung auch bei Software-Updates?

Wenn ein Update neue Funktionen bringt, die Verhaltens- oder Leistungsdaten erfassen oder auswerten, kann das eine mitbestimmungspflichtige Änderung der Anwendung sein. Eine Betriebsvereinbarung sollte deshalb regeln, wie mit Updates umgegangen wird.

Darf der Betriebsrat einen externen Sachverständigen hinzuziehen?

Ja, nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, soweit erforderlich. Geht es um die Beurteilung von KI, gilt die Hinzuziehung nach § 80 Abs. 3 BetrVG als erforderlich.

Ersetzt eine Betriebsvereinbarung die Prüfung nach DSGVO?

Nein. Das BAG hat 2025 im Workday-Fall entschieden, dass ein Arbeitgeber Schadensersatz schuldet, wenn er Daten über den Rahmen der Betriebsvereinbarung hinaus weitergibt. Die Vereinbarung muss mit der DSGVO vereinbar sein und eingehalten werden.

Was gilt in Betrieben ohne Betriebsrat?

Dann gibt es keine Mitbestimmung nach dem BetrVG. Die Pflichten aus DSGVO, Arbeitsschutz und gegebenenfalls KI-Verordnung bestehen trotzdem.

Quellen

  1. § 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte
  2. § 90 BetrVG: Unterrichtungs- und Beratungsrechte
  3. § 80 BetrVG: Allgemeine Aufgaben
  4. § 95 BetrVG: Auswahlrichtlinien
  5. § 40 BetrVG: Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats
  6. BAG, Beschluss vom 23.10.2018, 1 ABN 36/18 (Excel)
  7. BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15 (Facebook-Seite)
  8. BAG, Urteil vom 08.05.2025, 8 AZR 209/21 (Workday)
  9. BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21 (Arbeitszeiterfassung)
  10. LTO: BAG, Betriebsvereinbarung darf DSGVO nicht umgehen
  11. DSGVO (Verordnung (EU) 2016/679), EUR-Lex
  12. KI-Verordnung, Anhang III (Textfassung artificialintelligenceact.eu)
So zitieren Sie diesen Beitrag

Max Braunleder (2026): HR-Software einführen mit Betriebsrat: § 87 BetrVG in der Praxis. peoplepleaser, Stand 12. November 2026. https://peoplepleaser.io/ratgeber/hr-software-betriebsrat/

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Max Braunleder

Herausgeber von peoplepleaser

Wirtschaftspsychologe und BDVT-zertifizierter Trainer. Arbeitet seit vielen Jahren an der Schnittstelle von People, Führung und Wachstum.

Interessenkonflikt: Max Braunleder arbeitet für die TAM Akademie, einen Anbieter in der Kategorie Weiterbildung & Leadership. Die TAM Akademie wird auf peoplepleaser nicht bevorzugt.